BGH - Beschluss vom 10.04.2019
AnwZ (Brfg) 46/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 33/17

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit als Angestellter

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 46/18

DRsp Nr. 2019/6983

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit als Angestellter

Es handelt sich nicht um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1, wenn der Bewerber Kunden seines Arbeitgebers rechtlich berät, der Arbeitgeber des Bewerbers aber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Rechtsberatung befugt ist; eine derartige Beratung stellt keine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;

Gründe

I.