BGH - Beschluss vom 18.04.2018
AnwZ (Brfg) 20/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 418
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 32/16

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eines als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/17

DRsp Nr. 2018/6682

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eines als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Beigeladene ist seit 2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2015 bei der D. GmbH als Geschäftsführer (neben den beiden anderen Geschäftsführern) und als Director Human Resources Operations DSC GHO tätig. Auf Antrag des Beigeladenen hat die Beklagte diesen mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.