BGH - Beschluss vom 23.07.2019
AnwZ (Brfg) 37/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 553
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 9/11

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 37/19

DRsp Nr. 2019/12056

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit

Bei der Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts müssen die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten den Kern beziehungsweise den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts sein, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses reicht ein Anteil von etwa 70% bis 80% regelmäßig aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 29. März 2019 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;

Gründe

I.