Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 29. März 2019 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
I.
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