Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 26. Juni 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
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