BGH - Beschluss vom 16.05.2019
AnwZ (Brfg) 35/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 21/16

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem Versicherungsunternehmen; Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit;

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/17

DRsp Nr. 2019/8998

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem Versicherungsunternehmen; Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit;

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht sich auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 26. Juni 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3;

Gründe

I.