BGH - Beschluss vom 28.05.2020
AnwZ (Brfg) 11/20
Normen:
BRAO § 46 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 467
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 33/19

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/20

DRsp Nr. 2020/9754

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 5;

Gründe

Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 1. Februar 2019 ist sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2018 bei der l. GmbH als "Inhouse Lawyer Privacy & Compliance/Syndikusrechtsanwältin" mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere Beratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance erbringt.

Mit am 21. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 1. August 2019 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.