BGH - Beschluss vom 24.05.2019
AnwZ (Brfg) 23/19
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BRAO § 46 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 23/18

Zulassung der Berufung auf Antrag i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/19

DRsp Nr. 2019/12058

Zulassung der Berufung auf Antrag i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 23. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BRAO § 46 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 2017 seit dem 15. Januar 2018 bei der Firma s. GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Datenschutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./18. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beigeladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom 24. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D.hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.