OLG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2017
3 U 6/17
Normen:
RDG 2 Abs. 1; RDG 5 Abs. 1; HGB 435;
Fundstellen:
VersR 2018, 1343
r+s 2018, 144
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 53/16

Zulassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Transportversicherers aus übergegangenem Recht des VersicherungsnehmersAnforderungen an die Organisation eines Luftfrachtspediteurs

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 3 U 6/17

DRsp Nr. 2017/14784

Zulassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Transportversicherers aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers Anforderungen an die Organisation eines Luftfrachtspediteurs

1. Der Assekuradeur kann Schadensersatzansprüche des Transportversicherers aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers geltend machen, ohne hierfür einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu bedürfen.2. Der Luftfrachtspediteur, der in seinem Lager Packstücke für unterschiedliche Empfänger zusammenführt und mit Luftfrachtaufklebern versieht, hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Lagermitarbeiter bei der Etikettierung mit jedem Packstück einzeln befassen müssen.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 30.208 €