Die Berufung gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 30.208 €
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