BFH - Beschluss vom 10.10.2002
I B 147/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 197

Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

BFH, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen I B 147/01

DRsp Nr. 2003/1398

Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

1. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts rechtfertigen auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das 2. FGO -ÄndG grds. nicht die Zulassung der Revision.2. FG-Fehler von erheblichem Gewicht, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rspr. zu schädigen, können allenfalls solche sein, die nach der Rspr. des BVerfG als willkürlich zu bezeichnen wären. Ein solcher Ausnahmefall kann nur gegeben sein, wenn der angefochtene Richterspruch jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.3. Die negative Entscheidung über die Zulassung der Revision ist eine prozessuale Nebenentscheidung, die keines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war zurückzuweisen.

Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teils nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Im Übrigen liegen solche Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.