BFH - Beschluß vom 26.07.2000
XI B 22/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 181

Zulassung der Revision

BFH, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen XI B 22/00

DRsp Nr. 2000/9773

Zulassung der Revision

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels und einer Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).