BFH - Beschluss vom 07.03.2012
V B 131/11
Normen:
§ 76 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 32 Abs 2 RVG; § 33 Abs 1 RVG; § 33 Abs 2 RVG; § 63 Abs 2 GKG;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1427/10

Zulassung der Revision auf Grund einer Sachaufklärungsrüge im Falle einer unterlassenen Rüge der fehlerhaften Sachaufklärung in der Vorinstanz bei rechtskundiger Vertretung der Partei

BFH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen V B 131/11

DRsp Nr. 2012/8731

Zulassung der Revision auf Grund einer Sachaufklärungsrüge im Falle einer unterlassenen Rüge der fehlerhaften Sachaufklärung in der Vorinstanz bei rechtskundiger Vertretung der Partei

1. NV: Eine Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Bundesfinanzhof kommt nicht in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt. 2. NV: Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt.

Normenkette:

§ 76 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 32 Abs 2 RVG; § 33 Abs 1 RVG; § 33 Abs 2 RVG; § 63 Abs 2 GKG;

Gründe

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts sind unzulässig.