BFH - Beschluss vom 11.08.2010
VIII B 68/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2009
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1556/08

Zulassung der Revision bei der Frage der steuerrechtlichen Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 68/10

DRsp Nr. 2010/17378

Zulassung der Revision bei der Frage der steuerrechtlichen Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten

NV: Die Frage, ob das FG die Reichweite einer im Erörterungstermin getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung grundsätzlich nicht über den Einzelfall hinaus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit zu diesen Konten gehörenden Unterlagen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen. Der Kläger und seine Ehefrau machten zunächst keine Angaben zum Inhaber der Konten.

Nach einer Durchsuchung bei dem Kläger ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an, weil sich bei der Durchsuchung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daraufhin gab der Kläger an, die Guthaben hätten seiner 2002 gestorbenen Mutter gehört. Durch geändertes Testament vom 3. November 2001 ist der Kläger zum Alleinerben nach seiner Mutter bestimmt; ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden.