I.
Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit zu diesen Konten gehörenden Unterlagen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen. Der Kläger und seine Ehefrau machten zunächst keine Angaben zum Inhaber der Konten.
Nach einer Durchsuchung bei dem Kläger ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an, weil sich bei der Durchsuchung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daraufhin gab der Kläger an, die Guthaben hätten seiner 2002 gestorbenen Mutter gehört. Durch geändertes Testament vom 3. November 2001 ist der Kläger zum Alleinerben nach seiner Mutter bestimmt; ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden.
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