I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst Kindergeld für ihre im August 1996 geborene Tochter J.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für J mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin auf, weil J in den Haushalt ihrer Pflegemutter in S aufgenommen sei. Zugleich forderte sie das Kindergeld für den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2007 in Höhe von 3.542 € zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im anschließenden Klageverfahren beantragten sowohl die Klägerin als auch die Familienkasse die Beiladung der Pflegemutter von J. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 stellte die Familienkasse den Antrag,
die Klage abzuweisen,
"hilfsweise"
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