Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe, liegt nicht vor.
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