Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a)
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