Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt. Die Rechtssache macht auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.
1.
Die Revision ist nicht --was die Kläger in erster Linie geltend machen-- wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht (FG) hätte das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, in einem eigenen Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung im Grundlagenverfahren deren Fehlerhaftigkeit darzulegen, haben sie einen Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt.
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