BFH - Beschluss vom 15.02.2012
IV B 126/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1941/07

Zulassung der Revision wegen Führens eines Rechtsfehles des Gerichts zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen IV B 126/10

DRsp Nr. 2012/6117

Zulassung der Revision wegen Führens eines Rechtsfehles des Gerichts zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung

NV: Bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung ist nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gründe, welche zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnten, liegen, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines vom Finanzgericht (FG) begangenen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen, ist dem nicht zu folgen, weil das FG keinen derartig schwerwiegenden Fehler begangen hat.