Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
2.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 14.500 € festgesetzt.
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage in Höhe von 75.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 20.000 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 14.500 €.
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