BFH - Beschluss vom 29.03.2019
IX B 84/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2272
BFH/NV 2019, 840
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 248/16

Zulassung der Revision wegen schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen IX B 84/18

DRsp Nr. 2019/8545

Zulassung der Revision wegen schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler

1. NV: Rechtsanwendungsfehler können die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen; das gilt grundsätzlich auch für Fehler bei der Feststellung einer Rechtstatsache als Indiz. 2. NV: Ein Verfahrensmangel liegt aber vor, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, falls er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 1 K 248/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe