BFH - Beschluss vom 13.01.2009
VII B 166/08
Normen:
FGO § 79b Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2401/07

Zulassung der Revision wegen unberechtigter Abweisung eines Befangenheitsantrag gegen den gesetzlichen Richter

BFH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen VII B 166/08

DRsp Nr. 2009/5435

Zulassung der Revision wegen unberechtigter Abweisung eines Befangenheitsantrag gegen den gesetzlichen Richter

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 103;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Steuerschulden einer GmbH als deren Geschäftsführer in Haftung genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter wegen einer vermeintlich unberechtigt gesetzten und zu Unrecht nicht verlängerten Ausschlussfrist wies das Finanzgericht (FG) ab. In der Hauptsache urteilte es, der Kläger sei zu Recht in Haftung genommen worden, insbesondere habe er nicht schlüssig dargelegt, dass die GmbH über keine Einnahmen verfügt habe und daneben auch keine anderen liquiden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Er habe sich mit dagegen sprechenden Argumenten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht substantiiert auseinandergesetzt und sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten auch nicht ansatzweise nachgekommen.