I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Steuerschulden einer GmbH als deren Geschäftsführer in Haftung genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter wegen einer vermeintlich unberechtigt gesetzten und zu Unrecht nicht verlängerten Ausschlussfrist wies das Finanzgericht (FG) ab. In der Hauptsache urteilte es, der Kläger sei zu Recht in Haftung genommen worden, insbesondere habe er nicht schlüssig dargelegt, dass die GmbH über keine Einnahmen verfügt habe und daneben auch keine anderen liquiden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Er habe sich mit dagegen sprechenden Argumenten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht substantiiert auseinandergesetzt und sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten auch nicht ansatzweise nachgekommen.
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