BFH - Beschluss vom 02.02.2009
I B 175/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1807/04

Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei einer gerichtlichen Divergenz von Eigenkapitalverzinsungen

BFH, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen I B 175/08

DRsp Nr. 2009/7886

Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei einer gerichtlichen Divergenz von Eigenkapitalverzinsungen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt Industrievertretungen jeder Art sowie den Im- und Export. In den Streitjahren (1993 bis 1995) waren Geschäftsführer ihre Gesellschafter A und dessen Mutter M. A hielt 75%, M 25% der Anteile an der Klägerin. A war in den Streitjahren 1993 bis 1995 zugleich Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der B-GmbH.

A erhielt von der Klägerin in den Streitjahren Tätigkeitsvergütungen in Höhe von 253 111,80 DM (1993), 238 291 DM (1994) und 242 950,80 DM (1995); M erhielt 166 799 DM (1993), 158 070 DM (1994) sowie 161 398 DM (1995). Für seine Tätigkeit bei der B-GmbH vereinnahmte A 214 000 DM (1991), 148 000 DM (1992), 210 000 DM (1993) und 168 000 DM (1994). Den Vergütungen lagen --wiederholt ergänzte und geänderte-- Geschäftsführeranstellungsverträge aus früheren Jahren zu Grunde.