BFH - Beschluss vom 13.01.2010
X B 113/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 600
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14254/08

Zulassung einer Revision wegen Divergenz hinsichtlich einer Abweichung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen X B 113/09

DRsp Nr. 2010/3366

Zulassung einer Revision wegen Divergenz hinsichtlich einer Abweichung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

NV: Eine Außenprüfung ist auch dann zulässig, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind und daher die verlängerte Festsetzungsfrist eingreift.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) liegt --bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rüge-- jedenfalls nicht vor.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.