Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003,
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
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