Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.
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