BFH - Beschluss vom 18.05.2010
IX B 15/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1646
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 454/09

Zulassung einer Revision wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen IX B 15/10

DRsp Nr. 2010/13156

Zulassung einer Revision wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.