Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat lässt es dahingestellt, ob in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt worden sind. Der von den Klägern geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt jedenfalls nicht vor.
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