BFH - Beschluss vom 15.06.2010
X B 40/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1632
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 301/07

Zulassung einer Revision wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eines eine Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes eines Jahres in der Schlussbilanz des übernächsten Jahres ablehnenden Urteils

BFH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen X B 40/10

DRsp Nr. 2010/13605

Zulassung einer Revision wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eines eine Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes eines Jahres in der Schlussbilanz des übernächsten Jahres ablehnenden Urteils

NV: Wird ein unzutreffender Bilanzansatz (hier: Warenbestand) entgegen den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs nicht in die Anfangsbilanz des Folgejahres (hier: 2004) übernommen und wird der auf dieser Grundlage ergehende Einkommensteuer-Bescheid bestandskräftig, dann kann dieser Fehler nicht im nachfolgenden Jahr (hier: 2005) korrigiert werden, wenn die Bilanzansätze in der Schlussbilanz des Vorjahrs (hier: 2004) zutreffend sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat lässt es dahingestellt, ob in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt worden sind. Der von den Klägern geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt jedenfalls nicht vor.