Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.
Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob es für den Nachweis der Beteiligten eines Leistungsaustausches bzw. der Identität eines Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen notwendig sei, die Berechtigung des Unterzeichners der Vollmacht, für die Abnehmerfirma zu handeln, zu überprüfen, soweit ein Dritter mit Vollmacht auftrete, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264 zweifelsfrei beantworten.
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