Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) für erforderlich. Es sei klärungsbedürftig, ob eine Prüfungsanordnung nichtig sei, wenn sie sich an eine ausländische Gesellschaft unter Angabe ihres im Ausland geführten Namens nebst ausländischer Rechtsformbezeichnung richte und die Möglichkeit bestehe, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren habe. Im Streitfall könne sich bei einer Prüfung ergeben, dass sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe mit der Folge, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als ausländische Kapitalgesellschaft verloren habe (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 2008
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