Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt die Frage,
ob Ermittlungen i.S. des § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Ermittlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO darstellen, |
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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