Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12.9.2019 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sie vom Landgericht, das vorliegend im Verfahren nach § 66 GKG als Beschwerdegericht entschieden hat, nicht zugelassen wurde (§ 66 Abs. 4 GKG). Eine Umdeutung der unzulässigen weiteren Beschwerde in eine Gegenvorstellung scheitert daran, dass der Kostenansatz vorliegend nicht durch das Oberlandesgericht von Amts wegen geändert werden könnte, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs.3 GKG nicht vorliegen. Unabhängig hiervon gäbe das Beschwerdevorbringen hierzu auch keinerlei Anlass.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Verfahren nach § 66 GKG sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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