OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2018
1 AGH 12/17
Normen:
BRAO § 46a I Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8;

Zulassung eines bei einer Universität als Dezernent für Personal und Organisation angestellten Volljuristen als Syndikusrechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 AGH 12/17

DRsp Nr. 2020/5896

Zulassung eines bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen als Syndikusrechtsanwalt

Einem bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt 25.000,-- €.

Normenkette:

BRAO § 46a I Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8;

Tatbestand