BFH - Urteil vom 13.06.1997
VII R 101/96
Normen:
StBerG §§ 36, 50 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1626
BFHE 182, 474
BStBl II 1997, 549
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1997, 318),

Zulassung eines indischen chartered accountant als besonders befähigte Person i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG

BFH, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen VII R 101/96

DRsp Nr. 1997/6339

Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG

»Einem Bewerber, der in Indien ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit dem Grad eines Bachelor of Commerce abgeschlossen und zusätzlich die Qualifikation eines Chartered Accountant erworben hat, kann als besonders befähigter Person mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen nach § 50 Abs. 3 StBerG die Genehmigung erteilt werden, neben Steuerberatern Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden.«

Normenkette:

StBerG §§ 36, 50 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist indischer Staatsangehöriger. Er schloß im Jahre 1976 in Indien sein Studium mit dem Grad eines Bachelor of Commerce ab. Nach anschließender praktischer Tätigkeit bei einer indischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legte er 1981 die Abschlußprüfung als Chartered Accountant (Wirtschaftsprüfer) ab. Danach arbeitete er in Indien als selbständiger Wirtschaftsprüfer. Seit 1989 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er arbeitet hier als kaufmännischer Angestellter bei einem Wirtschaftsprüfer und als selbständiger Buchführungshelfer.