Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juli 2018 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem 31. Januar 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Mai 2016 wurde er Hauptgeschäftsführer des P. e.V. Unter dem 30. Juli 2016 beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag lagen der Anstellungsvertrag, die Geschäftsordnung des P. e.V., die Ergänzungsabrede zum Anstellungsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 29. Juli 2016 bei. Mit Bescheid vom 20. April 2017 lehnte die Beklagte die Zulassung ab. Auf die Klage des Klägers wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Tätigkeit bei dem P. e.V. als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.
II.
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