Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet nicht statt.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
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