BGH - Beschluss vom 13.11.2018
AnwZ (Brfg) 35/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 46a Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 105
NJW-RR 2019, 173
NZG 2019, 520
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 81/16

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als Angestellter beim ZDF

BGH, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/18

DRsp Nr. 2018/18419

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als Angestellter beim ZDF

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beim ZDF nicht vor.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 46a Abs. 4 Nr. 3;

Gründe

I.