Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 21. September 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
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