BFH - Beschluss vom 12.04.2005
VII B 294/04
Normen:
StBerG § 36 § 37a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1552
BFH/NV 2005, 1466
BFHE 209, 182
BStBl II 2005, 616
DStRE 2005, 857
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1307/03

Zulassung zur Eignungsprüfung bei Ausbildung in Deutschland

BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen VII B 294/04

DRsp Nr. 2005/9625

Zulassung zur Eignungsprüfung bei Ausbildung in Deutschland

»Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.«

Normenkette:

StBerG § 36 § 37a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach ihrer Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau Betriebs- und Volkswirtschaft studiert und den akademischen Grad einer Diplom-Volkswirtin und Diplom-Kauffrau erlangt. Nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit in Deutschland ist sie seit März 2003 als "belastingconsulent" in den Niederlanden selbständig tätig. Sie ist Mitglied des "College Belastingadviseurs" und befugt, in den Niederlanden selbständig Rat in Steuersachen zu erteilen.