Nachdem die Beklagte dem ursprünglichen Begehren insoweit entsprochen hat als sie den Kläger zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen hat, begehrt der Kläger nur noch den Entfall der gesamten Eignungsprüfungsleistungen.
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