FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2022
2 K 10122/20
Normen:
StBerG § 37a Abs. 2;

Zulassung zur Eignungsprüfung für Steuerberater und Antrag auf Entfall sämtlicher Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 2 K 10122/20

DRsp Nr. 2022/16658

Zulassung zur Eignungsprüfung für Steuerberater und Antrag auf Entfall sämtlicher Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG dient dazu bei Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis zu prüfen, ob diese den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß erfüllen können. Entsprechend können demnach für die Frage des Entfalls von Prüfungsleistungen als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund des EU-Befähigungsnachweises im EU-Ausübungsstaat - hier aufgrund der Befähigung zum Chartered Certified Accountant in Irland - erfolgten. Bewerber der Eignungsprüfung, die zugleich auch die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung erfüllen, können grundsätzlich nur einen Entfall der Prüfung auf dem Gebiet Bilanzen/Buchführung (§ 37 Abs. 3 Nr. 5 - 7 StBerG) erreichen.

Normenkette:

StBerG § 37a Abs. 2;

Tatbestand

Nachdem die Beklagte dem ursprünglichen Begehren insoweit entsprochen hat als sie den Kläger zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen hat, begehrt der Kläger nur noch den Entfall der gesamten Eignungsprüfungsleistungen.