BGH - Urteil vom 06.05.2019
AnwZ (Brfg) 31/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 879
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/16

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis (hier: Angestellter im öffentlichen Dienst)

BGH, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/17

DRsp Nr. 2019/8587

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis (hier: Angestellter im öffentlichen Dienst)

Ein Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, wobei ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, nicht die Seiten wechselt und keine unterschiedlichen Interessen vertritt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a;

Tatbestand