BGH - Urteil vom 02.11.2020
AnwZ (Brfg) 62/18
Normen:
BRAO § 4; BRAO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 47/17

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt durch Ausüben der Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich

BGH, Urteil vom 02.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 62/18

DRsp Nr. 2021/539

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt durch Ausüben der Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich

1. Ein Syndikusrechtsanwalt muss die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2. Auch wenn die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen zwar vertraglich gewährleistet ist, scheidet die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aus, wenn die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht auch tatsächlich besteht. Insoweit ist erforderlich, dass die fachliche Unabhängigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses tatsächlich gelebt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 4; BRAO § 46 Abs. 3;

Tatbestand