BFH - Beschluss vom 03.05.2010
VIII B 72/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 79 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1474
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2211/07

Zulassung zur Revision aufgrund Einwänden gegen die materielle Richtigkeit eines angefochtenen Urteils; Pflicht zur umfassenden Erörterung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vor der Entscheidung oder zur Benennung einzelner für die Entscheidung erheblicher Gesichtspunkte im Voraus zur Gewährung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 72/09

DRsp Nr. 2010/11529

Zulassung zur Revision aufgrund Einwänden gegen die materielle Richtigkeit eines angefochtenen Urteils; Pflicht zur umfassenden Erörterung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vor der Entscheidung oder zur Benennung einzelner für die Entscheidung erheblicher Gesichtspunkte im Voraus zur Gewährung rechtlichen Gehörs

1. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn ein Urteil nicht den Erwartungen eines Beteiligten in einem Punkt entspricht, der Gegenstand des Schriftverkehrs im Prozess war. 2. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beteiligter aufgrund eines "harmonischen" Verlaufs der mündlichen Verhandlung von tatsächlichem und rechtlichem Vortrag absieht. 3. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b FGO nur ungenügend begründet wird und das FG es im Anschluss unterlässt, die möglicherweise zur Klagebegründung dienenden Tatsachen seinerseits zu konkretisieren und nochmals eine Begründungsfrist zu setzen.