FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2211/07
Zulassung zur Revision aufgrund Einwänden gegen die materielle Richtigkeit eines angefochtenen Urteils; Pflicht zur umfassenden Erörterung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vor der Entscheidung oder zur Benennung einzelner für die Entscheidung erheblicher Gesichtspunkte im Voraus zur Gewährung rechtlichen Gehörs
BFH, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 72/09
DRsp Nr. 2010/11529
Zulassung zur Revision aufgrund Einwänden gegen die materielle Richtigkeit eines angefochtenen Urteils; Pflicht zur umfassenden Erörterung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vor der Entscheidung oder zur Benennung einzelner für die Entscheidung erheblicher Gesichtspunkte im Voraus zur Gewährung rechtlichen Gehörs
1. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn ein Urteil nicht den Erwartungen eines Beteiligten in einem Punkt entspricht, der Gegenstand des Schriftverkehrs im Prozess war.2. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beteiligter aufgrund eines "harmonischen" Verlaufs der mündlichen Verhandlung von tatsächlichem und rechtlichem Vortrag absieht.3. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79bFGO nur ungenügend begründet wird und das FG es im Anschluss unterlässt, die möglicherweise zur Klagebegründung dienenden Tatsachen seinerseits zu konkretisieren und nochmals eine Begründungsfrist zu setzen.
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