BFH - Beschluss vom 25.01.2010
VIII B 68/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 890
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4/07

Zulassung zur Revision bei einer bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage der Zurechnung von baren Zuzahlungen einer übernehmenden Kapitalgesellschaft zu sonstigen Bezügen i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

BFH, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 68/09

DRsp Nr. 2010/4651

Zulassung zur Revision bei einer bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage der Zurechnung von baren Zuzahlungen einer übernehmenden Kapitalgesellschaft zu sonstigen Bezügen i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

NV: Leistet nicht der übernehmende Rechtsträger, sondern dessen Mehrheitsgesellschafter aus Anlass der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften bare Zuzahlungen an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers und verneint das Finanzgericht unter den besonderen Umständen des Falles eine Veranlassung der Zahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis, so werden dadurch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.