FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen V 126/02
DRsp Nr. 2003/17273
Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Keine vorzeitige Zulassung zur Steuerberaterprüfung durch Vermischung der Voraussetzungen der Zulassung nach § 36 Abs. 1 (praktische Tätigkeit von zwei bzw. drei Jahren nach akademischer Ausbildung) und Abs. 2 StBerG (10 Jahre praktische Tätigkeit nach kaufmännischer oder gleichwertiger Ausbildung, bzw. 7 Jahre nach Ausbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt oder 7 Jahre Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung).