Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erfüllt nicht die Vorbildungsvoraussetzungen
FG Sachsen, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 1173/99
DRsp Nr. 2008/17281
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erfüllt nicht die Vorbildungsvoraussetzungen
An einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erworbene Abschlüsse, die nach einer Auskunft des zuständigen Landesministeriums für Wissenschaft und Kunst gegenüber einem an einer zivilen Hochschule in den alten Bundesländern erworbenen Abschluss nicht gleichwertig sind, oder für die keine Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen Kultusbehörde vorgelegt worden ist, genügen nicht den Vorbildungsvoraussetzungen des § 36StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.