FG Sachsen - Urteil vom 06.03.2001
6 K 1173/99
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerGDV § 4 Abs. 3 ; EinigVtr Art. 37 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erfüllt nicht die Vorbildungsvoraussetzungen

FG Sachsen, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 1173/99

DRsp Nr. 2008/17281

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erfüllt nicht die Vorbildungsvoraussetzungen

An einer Hochschule der Streitkräfte der DDR erworbene Abschlüsse, die nach einer Auskunft des zuständigen Landesministeriums für Wissenschaft und Kunst gegenüber einem an einer zivilen Hochschule in den alten Bundesländern erworbenen Abschluss nicht gleichwertig sind, oder für die keine Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen Kultusbehörde vorgelegt worden ist, genügen nicht den Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerGDV § 4 Abs. 3 ; EinigVtr Art. 37 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 1 ; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: