Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG
FG Sachsen, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 539/98
DRsp Nr. 2008/17280
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2StBerG
Ein lediglich technisch und nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtetes Studium in der Fachrichtung Technologie der Lederherstellung ist -unabhängig vom Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte- kein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2StBerG und erfüllt damit nicht die Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt.
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