LSG Sachsen - Urteil vom 13.03.2019
L 1 KA 17/18
Normen:
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 4-5 und S. 8 und S. 10; SGB V § 103 Abs. 4c S. 1-4; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3; SGB V § 103 Abs. 6 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 116/17

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches VersorgungszentrumZulässigkeit der Umstellung in eine KonzeptbewerbungKein Nachrang bei einer Änderung des Gesellschaftszwecks einer GmbH nach dem 31.12.2011Unzulässigkeit einer Nichtberücksichtigung aufgrund eines fehlenden Fortführungswillens in räumlicher Hinsicht

LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KA 17/18

DRsp Nr. 2019/13798

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum Zulässigkeit der Umstellung in eine Konzeptbewerbung Kein Nachrang bei einer Änderung des Gesellschaftszwecks einer GmbH nach dem 31.12.2011 Unzulässigkeit einer Nichtberücksichtigung aufgrund eines fehlenden Fortführungswillens in räumlicher Hinsicht

1. Weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen folgt, dass ein MVZ-Träger im Laufe eines Nachbesetzungsverfahrens z.B. eine Bewerbung, in der ein anzustellender Arzt genannt wird, nicht auf eine sog. Konzeptbewerbung umstellen kann oder die Person des anzustellenden Arztes nicht ändern kann. 2. Der Nachrang des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V gilt gemäß § 103 Abs. 4c S. 4 SGB V nicht, wenn das MVZ bereits am 31.12.2011 zugelassen war und schon zu diesem Zeitpunkt die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den im MVZ tätigen Ärzten lag. Eine nach dem 31.12.2011 eingetretene Änderung des Gesellschaftszwecks einer GmbH, die nunmehr Träger mehrerer MVZ sein kann, ändert daran nichts. 3. Die Bewerbung des Trägers eines MVZ in einem Nachbesetzungsverfahren darf nicht aufgrund eines fehlenden Fortführungswillens in räumlicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben.