BFH - Urteil vom 23.03.2000
VII R 48/99
Normen:
Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 l. g; AO (1977) § 118 ; FGO § 44 Abs. 1, § 55 ; StBerG § 36 Abs. 4, § 37a Abs. 1, § 37b Abs. 2, § 164a; DVStB § 18;
Fundstellen:
BB 2000, 1452
BFH/NV 2000, 1169
BFHE 191, 478
BStBl II 2000, 550
NVwZ-RR 2000, 682
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zulassungs- und Prüfungsverfahren bei der Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VII R 48/99

DRsp Nr. 2000/5891

Zulassungs- und Prüfungsverfahren bei der Steuerberaterprüfung

»1. Das Prüfungsverfahren nach dem StBerG ist in das Zulassungsverfahren und das eigentliche Prüfungsverfahren unterteilt. Einwendungen gegen die im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung können, auch wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Zulassungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bewerber sich, ohne die Entscheidung zu rügen, auf die Prüfung eingelassen hat. Gleiches gilt für eine Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag betreffend die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht entschieden wurde, bevor sich der Prüfling vorbehaltlos auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eingelassen hat. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in der schriftlichen Eignungsprüfung für Bewerber mit den in § 36 Abs. 4 StBerG genannten Voraussetzungen die selben Aufgaben wie in den entsprechenden Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gestellt werden.«

Normenkette:

Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 l. g; AO (1977) § 118 ; FGO § 44 Abs. 1, § 55 ; StBerG § 36 Abs. 4, § 37a Abs. 1, § 37b Abs. 2, § 164a; DVStB § 18;

Gründe: