BFH - Beschluss vom 15.07.2010
VIII B 117/09
Normen:
§ 79 Abs 1 S 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 1 FGO vom 19.12.2000; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2091
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5108/07

Zulassungsbedürftigkeit der RevisionUnbeachtlichkeit neuen Vortrags nach FristablaufDurchführung eines ErörterungsterminsGleichzeitige Entscheidung in mehreren Parallelverfahren kein Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 117/09

DRsp Nr. 2010/15757

Zulassungsbedürftigkeit der RevisionUnbeachtlichkeit neuen Vortrags nach FristablaufDurchführung eines ErörterungsterminsGleichzeitige Entscheidung in mehreren Parallelverfahren kein Verfahrensmangel

1. NV: Die Revision ist auch bei Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes zulassungsbedürftig. 2. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen wegen Sachverhalten und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand eines die Hauptsachenerledigung feststellenden Urteils waren. 3. NV: Neuer Vortrag zu Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich. 4. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung eines Erörterungstermins. 5. NV: Kein Verfahrensmangel wegen gleichzeitiger Entscheidung und gleichzeitiger Zustellung von Urteilen in mehreren Parallelverfahren.

Normenkette:

§ 79 Abs 1 S 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 1 FGO vom 19.12.2000; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG;

Gründe

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist.

Die Beschwerde ist nicht begründet.