BFH - Beschluß vom 10.07.2000
XI R 59/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1240

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen XI R 59/99

DRsp Nr. 2000/6458

Zulassungsfreie Revision

1. Ein Urteil ist nicht mit Gründen i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat und es sich dabei um einen wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat. 2. Eine Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Urteil lückenhaft sei, oder dass das FG auf Einzelheiten des Sachverhalts, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder auf einzelne Argumente des Beteiligten nicht eingegangen sei. 3. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht allein deswegen erfüllt, weil die Entscheidungsgründe unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind. 4. Hat das FG ein Argument des Kl. missverstanden, so ist das Urteil dennoch i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO mit Gründen versehen, wenn es trotz des Missverständnisses im Urteil tatsächlich auf die Argumentation des Kl. eingegangen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: