BFH - Beschluß vom 12.09.2000
VI R 95/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 65

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen VI R 95/00

DRsp Nr. 2000/9471

Zulassungsfreie Revision

Zur schlüssigen Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S.v. § 116 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 ;

Gründe:

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder - auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) behauptet, das FG habe dem in §§ 82 ff. FGO festgelegten Beweisverfahren nicht Rechnung getragen bzw. seine Sachaufklärungspflicht verletzt, wird kein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 FGO schlüssig dargelegt.