Gemäß Art.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) behauptet, das FG habe dem in §§ 82 ff. FGO festgelegten Beweisverfahren nicht Rechnung getragen bzw. seine Sachaufklärungspflicht verletzt, wird kein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 FGO schlüssig dargelegt.
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