Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) vom 9. März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1995 über Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ... DM mit Urteil vom 24. November 1998 als unbegründet ab.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die vom FG nicht zugelassen worden ist.
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