BFH - Beschluß vom 25.04.2000
VII R 51/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1232

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluß vom 25.04.2000 - Aktenzeichen VII R 51/99

DRsp Nr. 2000/6471

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

1. Ergeht ein Urteil am 24.11.1998, das am 20.04.1999 ausgefertigt und am darauffolgenden Tage zugestellt wird, so führt der Umstand, dass das mit Gründen versehene Urteil der FG-Geschäftsstelle möglicherweise erst verhältnismäßig spät übergeben wurde, nicht dazu, es als nicht mit Gründen versehen zu betrachten. 2. Davon kann erst bei einer Verspätung von mindestens 5 Monaten ausgegangen werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) vom 9. März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1995 über Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ... DM mit Urteil vom 24. November 1998 als unbegründet ab.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die vom FG nicht zugelassen worden ist.