BFH - Beschluss vom 30.06.2003
II B 88/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1439

Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen II B 88/02

DRsp Nr. 2003/11963

Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO

Die Darlegung der Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Es muss dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GG gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.