Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997 abgezogen werden können.
I.
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